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Feuerwerk
Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk der Kategorien F2 und F3 ist ausschliesslich
- in der Nacht vom 1. auf den 2. August sowie
- in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erlaubt.
Für das Abbrennen von Feuerwerk an besonderen Veranstaltungen ausserhalb dieser Nächte ist eine Bewilligung erforderlich. Das Gesuch muss mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Datum eingereicht werden.
Detaillierte Informationen: Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (941.411)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Feuerwerkskategorien
Kategorie F1
- Gesetzliche Altersgrenze: ab 12 Jahren
- Erwerb: frei
- Keine Abbrandbewilligung erforderlich
Kategorie F2
- Gesetzliche Altersgrenze: ab 16 Jahren
- Erwerb: frei
- Abbrandbewilligung erforderlich
Kategorie F3
- Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren
- Erwerb: frei
- Abbrandbewilligung erforderlich
Kategorie 4 – nur für gewerblichen Gebrauch
- Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren
- Erwerb: nur mit Erwerbschein oder Abbrandbewilligung
- Verwendung ausschliesslich durch Personen mit entsprechender Fachausbildung (FWA- oder FWB-Ausbildung bzw. Ausweis)
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Bevölkerung + Sicherheit | 044 922 72 30 | sicherheit@uetikonamsee.ch |