Trennung / Scheidung
AUFLÖSUNG DES GEMEINSAMEN HAUSHALTES INFOLGE TRENNUNG
- Rückwirkende Einzelbesteuerung auf den 1. Januar des Trennungsjahres
Steuerlich bedeutet dies, dass jeder Partner rückwirkend auf den 1. Januar des Trennungsjahres getrennt steuerpflichtig ist.
- Offene Einschätzungen alte Jahre – was ist zu tun?
Bitte klären Sie mit Ihrem getrennten Partner folgende Punkte:
- - Wer bezahlt eine allfällige Nachsteuer aus den gemeinsamen Steuerperioden?
- - Wer bekommt ein allfälliges Guthaben aus den gemeinsamen Steuerperioden zurückerstattet?
- Grundsatzregelung
Sofern an die Steuerbehörde von den Parteien keine anders lautende schriftliche Anweisung folgt, gilt nachstehende Grundsatzregelung:
Es besteht eine gegenseitige Solidarhaftung der Ehegatten (§ 12 StG). Die Steuerbehörde kann somit von beiden Ehegatten den vollen Steuerbetrag fordern. Zahlt einer ist der andere befreit. Wenn im Scheidungsurteil oder der Trennungskonvention eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, regelt dies das Zivilgesetz.
- Haben Sie eine anderweitige Vereinbarung getroffen?
Falls Sie eine andere Verteilung der Zahlungen, Guthaben oder Verrechnungssteuer-Gutschriften vereinbart haben, benötigen wir eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung, woraus die detaillierte Abmachung ersichtlich ist. Falls keine gemeinsame schriftliche Mitteilung erfolgt, werden wir die Grundsatzregelung nach § 180 StG anwenden.
Auszug Zürcher Steuergesetz:
§ 180: 1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden
a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten
b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
3 Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekanntgegeben haben.
§ 12: 1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Finanzen + Steuern | 044 922 72 20 | steuern@uetikonamsee.ch |
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Steuern | 044 922 72 20 | steuern@uetikonamsee.ch |