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Verkehrsanordnung Höbelistrasse / Signalisation eines Fahrverbots

21. März 2025

Auf Antrag der Gemeinde Uetikon am See hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:

Signalisation eines Fahrverbots, ausgenommen Zubringerdienst:
Auf der Höbelistrasse wird der Verkehr für Motorwagen und Motorräder verboten.
Der Zubringerdienst bleibt gestattet.

Verfügende Stelle:
Kantonspolizei Zürich – Verkehrspolizei-Spezialabteilung

Rechtliche Hinweise:
Gegen diese Verfügung kann, während der Rekursfrist, bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Ergänzende rechtliche Hinweise:
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Unterstützende bauliche Massnahmen:
Rekurse gegen die unterstützenden baulichen Massnahmen sind an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 21. April 2025

Kontaktstelle:
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich

Abteilung Bevölkerung + Sicherheit

Zugehörige Objekte

Name
2025-02-05_Verfügung 101896_Fahrverbot Zubringer (PDF, 156.65 kB) Download 0 2025-02-05_Verfügung 101896_Fahrverbot Zubringer
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