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Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Uetikon am See: Festlegung

3. Mai 2024

Uetikon am See:

 

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

 

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Uetikon am See wurde vom 19. Mai 2023 bis zum 21. Juli 2023 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.

 

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

 

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 14. Februar 2024 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Uetikon am See festgelegt.

 

Angaben zur Auflage:

Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Uetikon am See die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 14. Februar 2024 wird, zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen, vom 3. Mai bis zum 3. Juni 2024 während 30 Tagen im Gemeindehaus (Bergstrasse 90, Aktenauflagezimmer im 1. Stock) öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

 

 

Abteilung Bau + Planung

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