Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Uetikon am See: Öffentliche Auflage
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Uetikon am See den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss 2023/40 vom 20. April 2023 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.
Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Uetikon am See die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 19. Mai bis zum 21. Juli 2023 während 60 Tagen im Gemeindehaus (Bergstrasse 90, Aktenauflagezimmer im 1. Stock) während den ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf. Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung am Freitag 19. Mai 2023 wegen der Auffahrtsbrücke geschlossen bleibt und erst am 22. Mai 2023 wieder geöffnet ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 21. Juli 2023 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Gemeindeverwaltung (Abteilung Bau + Planung, Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See) eingereicht werden.
Link zur Darstellung der Gewässerräume im geographischen Informationssystem GIS
Zugehörige Objekte
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